Einer sich nicht auf ein hinreichend klares Testament berufenden Lebenspartnerin fehlt es gegebenenfalls an einer Anspruchsgrundlage. 4.1 Mit Testament vom 8. Januar 2004 wurde die Klägerin vom verstorbenen C. zwar unter Bezugnahme auf ihre Partnerschaft im Umfang von 30 % des Nachlasses als Erbin und für den gesamten Hausrat und die persönlichen Gegenstände ohne Anrechnung an den Erbteil als Vermächtnisnehmerin eingesetzt. Im Testament findet sich 60 B. Gerichtsentscheide 2285