Weil das Todesfallkapital nicht in den Nachlass fällt, ist nach dieser Rechtsprechung jedoch zu verlangen, dass aus dem Testament der Wille auf Abänderung einer durch Reglement festgelegten Begünstigtenordnung hinreichend klar zum Ausdruck kommt. Fehlt es im Testament an einer Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung im Vorsorgereglement oder wird nicht zumindest auf die durch den Tod des Versicherten ausgelösten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche Bezug genommen, so fehlt es an einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Begünstigung. Einer sich nicht auf ein hinreichend klares Testament berufenden Lebenspartnerin fehlt es gegebenenfalls an einer Anspruchsgrundlage.