18 Abs. 2 lit. c begünstigt worden. 4. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine durch das Vorsorgereglement für den Anspruch auf ein Todesfallkapital zu Lebzeiten vorausgesetzte schriftliche Begünstigung einer Lebenspartnerin auch auf testamentarischem Weg erfolgen kann (EVG, in: SVR 2006, BVG Nr. 13 bzw. B 92/04 vom 27. Oktober 2005). Weil das Todesfallkapital nicht in den Nachlass fällt, ist nach dieser Rechtsprechung jedoch zu verlangen, dass aus dem Testament der Wille auf Abänderung einer durch Reglement festgelegten Begünstigtenordnung hinreichend klar zum Ausdruck kommt.