c vorausgesetzte Begünstigungserklärung die Schriftform verlangt wäre. Es ist nicht anzunehmen, dass die vertragsschliessenden Parteien (der Verstorbene und seine Pensionskasse) eine derart widersprüchliche Lösung gewollt haben können. Somit steht fest, dass die Klägerin einen Anspruch aus Art. 18 Abs. 2 lit. c bestenfalls aus einer vom Verstorbenen noch zu Lebzeiten in Schriftform erklärten Begünstigung ableiten könnte. Dass der Verstorbene auch bei der Pensionskasse nie eine die Klägerin betreffende Begünstigungserklärung deponiert hat, ist unbestritten. Die Klägerin lässt indessen geltend machen, sie sei vom Verstorbenen testamentarisch im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit.