gerin aus der Unklarheitsregel nichts gegen die wortlautgetreue Auslegung des Nachsatzes in lit. c ableiten kann, wonach eben auch eine Konkubinatspartnerin nur auf eine zu Lebzeiten erklärte Begünstigung hin anspruchsberechtigt sein kann. Dies gilt auch bezüglich der im Ingress des Art. 18 Abs. 2 allgemein vorbehaltenen Schriftform einer solchen Erklärung. Denn es wäre nicht sachgerecht, wenn zwar für Begünstigungen innerhalb einer anspruchsberechtigten Gruppe (nach Abs. 3) nicht aber für die in Abs. 2 lit. c vorausgesetzte Begünstigungserklärung die Schriftform verlangt wäre.