Denn auch in dieser Konstellation steht nicht per se fest, dass eine Auslegung zugunsten der Drittperson, welche das Todesfallkapital voll und nicht bloss teilweise für sich beanspruchen kann, dem wirklichen Willen und der Interessenlage des vertragsschliessenden Versicherten (besser) entspricht. Auch in dieser Konstellation kann der BVG-Versicherte gute Gründe dafür haben, dass er durch sein Stillschweigen nicht seine Lebenspartnerin, sondern seine Mutter und seine Geschwister am Todesfallkapital wenigstens teilweise teilhaben lassen will. Somit steht fest, dass die Klä-