Die Unklarheitsregel ist nicht geeignet, bei konkurrierenden Ansprüchen Dritter eine Auslegung zugunsten der einen oder anderen Personengruppe zu begründen. […] Dass die stipulierende Vorsorgeeinrichtung an Mutter und Geschwister vorliegend nur rund die Hälfte zu leisten verpflichtet ist, als wenn sie an die Klägerin leisten muss (vgl. Art. 18 Abs. 5), ändert nichts. Denn auch in dieser Konstellation steht nicht per se fest, dass eine Auslegung zugunsten der Drittperson, welche das Todesfallkapital voll und nicht bloss teilweise für sich beanspruchen kann, dem wirklichen Willen und der Interessenlage des vertragsschliessenden Versicherten (besser) entspricht.