[…] Zwar gehen Unklarheiten gegebenenfalls zulasten des Aufstellers (hier der sich eines vorformulierten Vertrages bedienenden Pensionskasse), aber bei einem Vertrag zugunsten Dritter hilft diese Regel dann nicht weiter, wenn es nicht um einen Anspruch des am Vertragsschluss beteiligten Versicherten geht, sondern um sich konkurrierende Ansprüche, welche begünstigte Drittpersonen geltend machen, wie dies vorliegend die Klägerin einerseits sowie die Mutter und die Geschwister des verstorbenen Versicherten anderseits tun. Die Unklarheitsregel ist nicht geeignet, bei konkurrierenden Ansprüchen Dritter eine Auslegung zugunsten der einen oder anderen Personengruppe zu begründen.