Die Beklagte kann unter diesen Umständen weder aus dem Vertrauensgrundsatz noch aus der Ungewöhnlichkeitsregel Gegenteiliges ableiten. 3.2 Aber selbst wenn man im Wortlaut von Art. 18 Abs. 2 lit. c des Reglements mit Bezug auf den durch Erklärung zu begünstigenden Personenkreis oder gar bezüglich der im Ingress für die Begünstigungserklärung ausdrücklich vorbehaltene Schriftform eine Unklarheit sehen wollte, so ginge die Klägerin fehl in der Annahme, sie könne gegebenenfalls aus der einen oder anderen Unklarheit etwas zu ihren Gunsten ableiten.