zweifeln, die in lit. c vorbehaltene Begünstigungserklärung sei seinerzeit zwischen den beiden Vertragsschliessenden nicht für alle dort genannten Personenkategorien vorbehalten worden. Dazu kommt, dass sich Lehre und Rechtsprechung zu Art. 20a BVG seit jeher einig sind, dass die Anspruchsberechtigung in den Vorsorgereglementen von der Abgabe einer Begünstigungserklärung und/oder einer schriftlichen Vereinbarung über die gegenseitigen Unterstützungspflicht abhängig gemacht werden können (BGE 134 V 169, E. 6.3.1.2, a.E.). Die Beklagte kann unter diesen Umständen weder aus dem Vertrauensgrundsatz noch aus der Ungewöhnlichkeitsregel Gegenteiliges ableiten.