sondern erscheint für Konkubinatspartner genauso wie für ledige Unterhaltspflichtige auch sachlich begründet. Denn während eine für gemeinsame Kinder unterhaltspflichtige Person entweder durch Urteil oder durch Kindsanerkennung mit Unterhaltsvertrag feststeht, ist für die Vorsorgeeinrichtung der Umstand, dass der Versicherte eine Person massgeblich unterstützt oder aber mit einer Person ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft lebt, ohne eine Begünstigungserklärung im Todeszeitpunkt häufig weder erkennbar noch im nachhinein überprüfbar.