Dies gilt daher auch für eine mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren ununterbrochen bis zu ihrem Tod eine Lebensgemeinschaft führende Person (Konkubinatspartnerin), zumal diese Personenkategorie in lit. c mit der für gemeinsame Kinder unterhaltspflichtigen Person in der Einzahl und je alternativ ohne Abtrennung durch ein Komma aufgezählt wird. Daher muss sich die im Nachsatz nach dem Komma vorbehaltene Begünstigung zumindest auf diese beiden Personenkategorien beziehen. Dass mit diesem Nachsatz für die in lit. c erwähnten Personenkategorien generell eine solche Begünstigungserklärung zu Lebzeiten vorausgesetzt wird, ergibt sich nicht nur durch Wortwahl und Satzbau,