c erwähnte Personengruppe, welche nur anspruchsberechtigt ist, sofern �die Begünstigung“ zu Lebzeiten erfolgt ist. Dieser im Ingress vorangestellte Vorbehalt hat zur Folge, dass jedenfalls auch die in lit. c vorausgesetzte Begünstigung zu Lebzeiten einzig in Schriftform gültig sein kann. 3.1 […] Die Wortwahl indiziert, dass allgemein für die in lit. c genannten Personen eine Begünstigung zu Lebzeiten notwendig ist, wenn diese anspruchsberechtigt sein sollen. Dies gilt daher auch für eine mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren ununterbrochen bis zu ihrem Tod eine Lebensgemeinschaft führende Person (Konkubinatspartnerin), zumal diese Personenkategorie in lit.