Begünstigtenerklärung vorbehalten. Dieser Vorbehalt bestimmt ohne Ausnahme, dass die reglementarische Begünstigtenordnung einzig, aber immerhin durch eine Erklärung in Schriftform abgeändert werden kann. Dieser Vorbehalt zielt einerseits auf den nachstehenden Abs. 3 dieses Art. 18, wonach die versicherte Person innerhalb der in Abs. 2 lit. a–e bestimmten anspruchsberechtigten Gruppen eine individuelle Begünstigung schriftlich festlegen kann. Der Vorbehalt im Ingress von Abs. 2 zielt aber auch auf die dort in lit. c erwähnte Personengruppe, welche nur anspruchsberechtigt ist, sofern �die Begünstigung“ zu Lebzeiten erfolgt ist.