O., E. 5.3). 3. Die Klägerin hat ausdrücklich zugestanden, dass es vorliegend seitens des verstorbenen Vorsorgenehmers an einer expliziten schriftlichen Begünstigung fehle. Sie hält indessen im Hauptstandpunkt dafür, dass ihr die Todesfallsumme dennoch zustehe, da es dazu einer schriftlichen Begünstigung gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. c des Vorsorgereglements gar nicht bedürfe. Dem kann aufgrund des gesamten Wortlautes dieses Art. 18 und in Anbetracht seiner Funktion als Ausführungsbestimmung zu Art. 20a BVG nicht gefolgt werden. Zunächst scheint die Klägerin zu übersehen, dass in den Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung nicht weniger als drei Mal von einer Begünstigung die Rede ist.