Dazu bedürfe es allerdings einer Willensäusserung, aus der hinreichend klar der Wille auf Änderung einer bestimmten Begünstigtenordnung im Vorsorgereglement hervorgehe. Fehle es im Testament an einer Bezugnahme auf die dafür einschlägige Bestimmung im Vorsorgereglement, oder an einer Bezugnahme zumindest auf allenfalls durch den Tod des Versicherten ausgelöste berufsvorsorgerechtliche Ansprüche, so könne aus einem solchen Testament nicht auf eine vorsorgerechtlich relevante Begünstigung geschlossen werden (vgl. EVG a.a.O., E. 5.3).