In einem der dort verwiesenen Urteile (SVR 2006, BVG Nr. 13, vom 27.10.2005) hält das EVG ebenfalls bezüglich einer privaten Vorsorgeeinrichtung fest, dass bei solchen Begünstigungserklärungen immer auch zu beachten sei, dass ein Todesfallkapital nicht in den Nachlass fällt (E. 5.2). Einen gültigen Antrag auf Änderung einer reglementarischen Begünstigtenordnung könne der Vorsorgenehmer zwar dennoch in einem Testament stellen. Dazu bedürfe es allerdings einer Willensäusserung, aus der hinreichend klar der Wille auf Änderung einer bestimmten Begünstigtenordnung im Vorsorgereglement hervorgehe.