Das Bundesgericht kommt deshalb auch für private Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen zum Schluss, dass diese in ihren Reglementen die Anspruchsberechtigung beispielsweise von der Abgabe einer Begünstigungserklärung und/oder von einer schriftlichen Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützungspflicht abhängig machen können (E. 6.3.1.2. a.E., mit Hinweisen). In einem der dort verwiesenen Urteile (SVR 2006, BVG Nr. 13, vom 27.10.2005) hält das EVG ebenfalls bezüglich einer privaten Vorsorgeeinrichtung fest, dass bei solchen Begünstigungserklärungen immer auch zu beachten sei, dass ein Todesfallkapital nicht in den Nachlass fällt (E. 5.2).