SR 831.425) erlassen habe, der Bedeutungsgehalt und die Entstehungsgeschichte dieser bundesrechtlichen Vorschrift auch für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip massgebend sei. Das Bundesgericht kommt deshalb auch für private Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen zum Schluss, dass diese in ihren Reglementen die Anspruchsberechtigung beispielsweise von der Abgabe einer Begünstigungserklärung und/oder von einer schriftlichen Vereinbarung über die gegenseitige Unterstützungspflicht abhängig machen können (E. 6.3.1.2. a.E., mit Hinweisen).