Das Todesfallkapital wird gekürzt um den Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen. Das Sonder-Sparkapital wird bei allen Personengruppen als zusätzliches Todesfallkapital ausgezahlt. 2.2 Für die umstrittene Auslegung dieser Reglementbestimmung der privaten Vorsorgeeinrichtung lässt die Klägerin zu Recht geltend machen, dass diese wie im Vertragsrecht nach dem Vertrauensprinzip und insbesondere unter Beachtung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel zu erfolgen habe (vgl. BGE 134 V 369, E. 6.2; und E. 6.3.1.2 zum Folgenden). Das Bundesgericht schränkt dort aber 56 B. Gerichtsentscheide 2285