Falls keine Erklärung über die Verteilung des Todesfallkapitals vorliegt, teilt der Stiftungsrat das zustehende Todesfallkapital einer, mehreren oder allen in Betracht kommenden Personen in von ihm festzusetzenden Beträge zu. Höhe 5. Das Todesfallkapital entspricht für die Personengruppen a bis c dem beim Ableben vorhandenen Sparkapital ohne Sonder-Sparkapital, bei den Personengruppen d bis e dem persönlichen Sparkapital, mindestens aber dem halben Sparkapital ohne Sonder-Sparkapital. Das Todesfallkapital wird gekürzt um den Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen.