Die Eltern und Geschwister und die übrigen gesetzlichen Erben. Erklärung 3. Die versicherte Person kann zuhanden der Geschäftsführung der Pensionskasse schriftlich festlegen (vgl. Anhang 5), welche Personen innerhalb einer anspruchsberechtigten Gruppe zu begünstigen sind und in welchen Teilbeträgen diese Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Fehlen einer Erklärung 4. Falls keine Erklärung über die Verteilung des Todesfallkapitals vorliegt, teilt der Stiftungsrat das zustehende Todesfallkapital einer, mehreren oder allen in Betracht kommenden Personen in von ihm festzusetzenden Beträge zu.