17 haben, bei deren Fehlen c) Natürliche Personen, die von der versicherten Person zum Zeitpunkt ihres Todes massgeblich unterstützt wurden oder die Person, die mit ihr in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, sofern die Begünstigung zu Lebzeiten erfolgt ist, bei deren Fehlen d) Die Kinder, sofern diese nicht schon unter Ziff. b fallen; bei deren Fehlen e) Die Eltern und Geschwister und die übrigen gesetzlichen Erben.