2.1 Die beklagte Vorsorgeeinrichtung hat per 1. Januar 2005 ihr Reglement revidiert und offenkundig im Sinne des gleichzeitig in Kraft getretenen Art. 20a BVG in Art. 18 folgendes bestimmt: Art. 18 Todesfallkapital Anspruch 1. Stirbt eine versicherte Person vor dem Bezug einer Altersrente, besteht Anspruch auf ein Todesfallkapital. Begünstigungsordnung 2. Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterlassenen nach folgender Rangordnung (vorbehalten bleibt eine schriftliche Begünstigtenerklärung): a) Der Ehegatte; bei dessen Fehlen b) Die Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 17 haben, bei deren Fehlen c)