führt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b) beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c) beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang 1.) der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder 2.) von 50 % des Vorsorgekapitals. Abs. 2: Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht. […]