Aus den Erwägungen: 2. Während im BVG-Obligatorium kein Anspruch auf ein Todesfallkapital besteht und dieser Begriff aus der Privatversicherung stammt, können im überobligatorischen Bereich beim Tod des Versicherten Teile des Altersguthabens ausbezahlt werden, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung einen solchen Anspruch begründet. Für solche Leistungen existierte bis zur 1. BVG-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2005) keine gesetzliche Grundlage. Mit Art. 20a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG;