Geschwister als gesetzliche Erbinnen; ferner hinterliess er seine langjährige Konkubinatspartnerin G., welche er testamentarisch als Erbin zu 30 % am Nachlass beteiligte und als Vermächtnisnehmerin für den Hausrat und persönliche Gegenstände ohne Anrechnung an den Erbteil einsetzte. G. lässt als Klägerin bestreiten, dass das Todesfallkapital von Fr. … den gesetzlichen Erben gemäss Art. 18 Abs. 5 des Pensionskassenreglements zur Hälfte zustehe. Statt dessen sei G. die volle Todesfallsumme zuzusprechen.