Verletzung von Bundesrecht zur Anwendung gelangen, wenn und soweit alle vergütungspflichtigen Krankheits- und Behinderungskosten zusammen in einem Kalenderjahr den in Art. 14 Abs. 3 ELG pro Person bundesrechtlich vorgegebenen Mindestbeitrag übersteigen. Erst unter solchen Umständen wäre im Einzelfall nicht zu beanstanden, dass bei den Zahnarztkosten eine allfällige Vergütung über Fr. 5'000 verweigert wird. 3.4