Für einen Alleinstehenden hat dies zu Folge, dass ihm pro Jahr für wirtschaftlich und zweckmässig erbrachte Leistungen eines Zahnarztes immer auch Kosten über Fr. 5'000 zu vergüten sind, wenn unter Anrechnung aller übrigen vergütungspflichtigen Krankheits- und Behinderungskosten die bundesrechtliche Mindestvergütung von Fr. 25'000 pro Jahr ohne diese Mehrkosten nicht ausgeschöpft wird. Die kantonalrechtlich in Art. 9 Abs. 1 und 4 kELV statuierte Begrenzung der vergütungspflichtigen (sprich wirtschaftlich und zweckmässig entstandenen) Zahnbehandlungskosten auf Fr. 5'000 innerhalb von zwölf Monaten kann im Einzelfall immer nur dann ohne