die Anwendung versagt werden, wenn und soweit dem Anspruchsberechtigten insgesamt nicht mindestens eine Vergütung im Umfang der bundesrechtlich pro Jahr festgesetzten Mindestbeträge gemäss Art. 14 Abs. 3 ELG zugesprochen wird. Für einen Alleinstehenden hat dies zu Folge, dass ihm pro Jahr für wirtschaftlich und zweckmässig erbrachte Leistungen eines Zahnarztes immer auch Kosten über Fr. 5'000 zu vergüten sind, wenn unter Anrechnung aller übrigen vergütungspflichtigen Krankheits- und Behinderungskosten die bundesrechtliche Mindestvergütung von Fr. 25'000 pro Jahr ohne diese Mehrkosten nicht ausgeschöpft wird.