3.4 Der von der Vorinstanz ins Feld geführten zahnärztlichen Pla- nungs- und Behandlungsrichtlinie lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass eine derart pauschale Etappierung wirtschaftlich geboten oder zahnmedizinisch zweckmässig sein könnte. VGer, 18.03.2009 2285 Berufliche Vorsorge. Die Begünstigung einer Lebenspartnerin durch eine Todesfallsumme kann – je nach Vorsorgereglement – die Abgabe einer schriftlichen Begünstigungserklärung durch den Versicherten voraussetzen. Dies ist mit Art. 20a Abs. 1 BVG vereinbar.