lich vorgegebenen Mindestvergütungen unterschritten werden: Zieht man für den vorliegend interessierenden Fall eines Alleinstehenden nämlich in Betracht, dass das Bundesrecht für Krankheits- und Behinderungskosten pro Alleinstehenden und Jahr für wirtschaftlich und zweckmässig erbrachte Leistungen eine Mindestvergütung von Fr. 25'000 vorschreibt, so kann die in Art. 9 Abs. 4 kELV für Zahnbehandlungen vorgesehene Beschränkung auf Fr. 5'000 zur Folge haben, dass in Jahren, in denen höhere Kosten für wirtschaftliche und zweckmässig erbrachte Zahnbehandlungen anfallen, und nicht zugleich auch hohe Kosten für andere wirtschaftlich und zweckmässig