Weil mit Art. 9 Abs. 1 kELV die Vergütung für Zahnbehandlungen bereits auf Kosten für wirtschaftlich und zweckmässig erbrachte Leistungen einschränkt wurde, und, weitergehend als nach Bundesrecht vorgesehen, dort die Vergütung auf Kosten für (bloss) einfache Zahnbehandlungen eingeschränkt wurde, soll mit Art. 9 Abs. 4 kELV die jährliche Vergütung der Zahnbehandlungskosten überdies auch rein quantitativ plafoniert werden. Diese Beschränkung auf eine Vergütung von höchstens 5'000 Franken pro zwölf Monate kann, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, wenn nicht generell, so doch im Einzelfall zur Folge haben, dass die in Art. 14 Abs. 3 ELG bundesrecht-