Nach dem Gesagten ist hingegen fraglich, ob Art. 9 Abs. 4 kELV mit den Vorgaben im Bundesrecht zu vereinbaren ist. Dieser Abs. 4 bestimmt nämlich, dass innerhalb von zwölf Monaten höchstens 5'000 Franken Zahnbehandlungskosten vergütet werden können. Weil mit Art. 9 Abs. 1 kELV die Vergütung für Zahnbehandlungen bereits auf Kosten für wirtschaftlich und zweckmässig erbrachte Leistungen einschränkt wurde, und, weitergehend als nach Bundesrecht vorgesehen, dort die Vergütung auf Kosten für (bloss) einfache Zahnbehandlungen eingeschränkt wurde, soll mit Art. 9 Abs. 4 kELV die jährliche Vergütung der Zahnbehandlungskosten überdies auch rein quantitativ plafoniert werden.