Dass in Art. 9 Abs. 2 kELV für die Honorierung zahnärztlicher und zahntechnischer Leistungen zunächst die bestehenden UV/MV/IV- Tarife als massgebend erklärt werden, ist im Hinblick auf die bundesrechtlich vorausgesetzte wirtschaftliche Behandlung nicht zu beanstanden. Aus dem gleichen Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass gemäss Art. 9 Abs. 3 kELV für Kosten einer Zahnbehandlung, die voraussichtlich höher als Fr. 3'000 ausfallen werden, vorgängig der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen ist. 3.3 Nach dem Gesagten ist hingegen fraglich, ob Art. 9 Abs. 4 kELV mit den Vorgaben im Bundesrecht zu vereinbaren ist.