gation an den Regierungsrat als Vorbehalt vorangestellt. Unter diesen Prämissen kann der Regierungsrat die Einzelheiten regeln und insbesondere die Krankheits- und Behinderungskosten bezeichnen, die zu vergüten sind. Für Zahnbehandlungskosten wiederholt der Regierungsrat in seiner Verordnung den bundesrechtlichen Grundsatz, dass nur Kosten für wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen zu vergüten 52 B. Gerichtsentscheide 2284