Damit werde eine Lösung vorgeschlagen, die der kantonalen Hoheit in diesem Bereich Rechnung trage, ohne dass diese zur Verschlechterung der Stellung der versicherten Personen führe. Daraus erhellt, dass den Kantonen zwar die Kompetenz eingeräumt wird, die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten zu beschränken, jedoch nur soweit dies im Hinblick auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung erforderlich erscheint, und überdies nicht unter die in Art. 14 Abs. 3 ELG bundesrechtlich bestimmten Mindestbeiträge pro Jahr. 3.2 Diese bundesrechtlichen Vorgaben hat der kantonale Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 2 und 3 kELG wiederholt und in Abs. 4 der Dele-