Zu Abs. 2 wurde dort ausdrücklich festhalten, dass die Kantone die Vergütung der Kosten auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben beschränken können. Ferner soll mit Abs. 3 den Kantonen die Kompetenz eingeräumt werden, Obergrenzen für die jährliche Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten festzulegen, welche aber die heutigen (nunmehr früheren) Höchstbeträge nicht unterschreiten dürfen. Damit werde eine Lösung vorgeschlagen, die der kantonalen Hoheit in diesem Bereich Rechnung trage, ohne dass diese zur Verschlechterung der Stellung der versicherten Personen führe.