3.1 Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach diesem Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Abs. 2). Nach Abs. 3 dieser Bestimmung können die Kantone Höchstbeiträge für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behandlungskosten festlegen. Diese dürfen jedoch für den vorliegend einzig in Frage stehenden Fall einer alleinstehenden (oder verwitweten) Person, welche zu Hause lebt, den Betrag von Fr. 25'000 nicht unterschreiten.