Aus den Erwägungen: Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Neugestaltung des Finanzausgleiches umfassend revidiert worden. Gemäss dem seither geltenden neuen Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG; SR 831.30) werden die vergütbaren Krankheitsund Behinderungskosten im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben in Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 ELG durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG). Diese Ausführungsbestimmungen finden sich in Art. 5 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen (nachfolgend kELG; bGS 832.31) sowie Art. 9 der regierungsrätlichen Verordnung zum kELG (nachfolgend