zu § 14), so dass hier wie dort das personalistische Element bei Kommanditgesellschaften eingeschränkt sein kann, ohne dass dies den AHV-Gesetz- und Verordnungsgeber bislang von der Statuierung einer einheitlichen Beitragspflicht abhalten konnte. Auch einer Kommanditistin nach deutschem Recht kann deshalb für ihre Funktion als Kapitalgeberin nur der gesetzliche Abzug nach Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG zustehen. Weil dieser Abzug der Beschwerde führenden Kommanditistin auch im Quantitativen korrekt gewährt wurde, ist die Beschwerde abzuweisen. VGer, 28.10.2009 2284