B. Gerichtsentscheide 2284 nach schweizerischem Recht um natürliche Personen handeln müsste, fällt deshalb nicht entscheidend ins Gewicht, weil die Kommanditäre nach schweizerischem Recht auch juristische Personen sein können (zum Ganzen vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., N 9 ff. zu § 14), so dass hier wie dort das personalistische Element bei Kommanditgesellschaften eingeschränkt sein kann, ohne dass dies den AHV-Gesetz- und Verordnungsgeber bislang von der Statuierung einer einheitlichen Beitragspflicht abhalten konnte.