9 der regierungsrätlichen Verordnung zum kELG (nachfolgend kELV; bGS 832.311). 3. Nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für a) zahnärztliche Behandlung; […]. 51