f. AHVG zustehen. Weil dieser Abzug der Beschwerde führenden Kommanditistin auch im Quantitativen korrekt gewährt wurde, ist die Beschwerde abzuweisen. VGer, 28.10.2009 2284 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Im Einzelfall kann die Beschränkung der jährlich zu vergütenden Zahnbehandlungskosten auf Fr. 5'000 bundesrechtswidrig sein.