nach schweizerischem Recht um natürliche Personen handeln müsste, fällt deshalb nicht entscheidend ins Gewicht, weil die Kommanditäre nach schweizerischem Recht auch juristische Personen sein können (zum Ganzen vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., N 9 ff. zu § 14), so dass hier wie dort das personalistische Element bei Kommanditgesellschaften eingeschränkt sein kann, ohne dass dies den AHV-Gesetz- und Verordnungsgeber bislang von der Statuierung einer einheitlichen Beitragspflicht abhalten konnte. Auch einer Kommanditistin nach deutschem Recht kann deshalb für ihre Funktion als Kapitalgeberin nur der gesetzliche Abzug nach Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG zustehen.