Ist die Beitragspflicht bei den Kommanditären nach schweizerischem Recht durchwegs gegeben, so muss dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch für Kommanditäre bzw. Kommanditisten nach deutschem Recht gelten, zumal beide im Rahmen eines Gesamthandverhältnisses in die Personengemeinschaft eingebunden sind und ihnen als solche gleichermassen Informations- und Kontrollrechte zustehen, deren Wahrnehmung nach dem Gesagten als Erwerbstätigkeit gilt und der Beitragspflicht unterstellt ist. Dass die Komplementäre nach deutschem Recht bei der GmbH & Co KG juristische Personen sind, und es sich dabei 50 B. Gerichtsentscheide 2284