Denn derselben Funktionsbeschränkung kann gesellschaftsvertraglich auch ein schweizerischer Kommanditär unterworfen sein, ohne dass dies an seiner Beitragspflicht etwas ändern könnte. Ist die Beitragspflicht bei den Kommanditären nach schweizerischem Recht durchwegs gegeben, so muss dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch für Kommanditäre bzw. Kommanditisten nach deutschem Recht gelten, zumal beide im Rahmen eines Gesamthandverhältnisses in die Personengemeinschaft eingebunden sind und ihnen als solche gleichermassen Informations- und Kontrollrechte zustehen, deren Wahrnehmung nach dem Gesagten als Erwerbstätigkeit gilt und der Beitragspflicht unterstellt ist.