Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, sie fungiere bei der (deutschen) K. & Co GmbH KG einzig als Kapitalgeberin (ohne dass sie dies durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder anderweitig belegt), so vermöchte gegebenenfalls auch dies an ihrer Beitragspflicht nichts zu ändern. Denn derselben Funktionsbeschränkung kann gesellschaftsvertraglich auch ein schweizerischer Kommanditär unterworfen sein, ohne dass dies an seiner Beitragspflicht etwas ändern könnte.