598 Abs. 1 OR). Vom gesetzlichen Leitbild (beherrschende Stellung des Komplementärs, zurückgesetzte des Kommanditärs) kann (auch) derart weit abgewichen werden, dass der Kommanditär im einen Fall bloss noch als Kapitalgeber fungiert, oder im Gegenteil, dass er eine dem Komplementär gleichwertige Stellung einnimmt (vgl. Carl Baudenbacher, Basler Kommentar, OR II, 3. A., Basel 2008, N 9 zu Art. 594 OR). Trotz dieser privatrechtlich grossen Gestaltungsfreiheit war dies bislang weder für den AHV- Gesetzgeber (in Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG) noch insbesondere für den Verordnungsgeber (in Art. 20 Abs. 3 AHVV)