die im Rahmen eines Gesamthandverhältnisses in die Kommanditgesellschaft eingebundene Teilhaberin in den strittigen Jahren 2002– 2004 im Einzelnen ausgeübt hat. 3.4 Daran ändert nichts, dass es sich vorliegend nicht um eine schweizerische, sondern um eine deutsche Variante einer Kommanditgesellschaft handelt (GmbH & Co KG). Denn nach dem Gesagten belässt die gesetzliche Typenregelung auch nach schweizerischem Recht der privatautonomen Gestaltung einer Kommanditgesellschaft einen weiten Spielraum (vgl. Art. 598 Abs. 1 OR).